Förderung in zwei Phasen Insgesamt beträgt die Förderdauer bis zu 15 Monate. Sie ist in zwei Phasen unterteilt:
Phase 1: In den ersten neun Monaten nach dem Unternehmensstart erhalten Gründerinnen und Gründer einen monatlichen Zuschuss in Höhe ihres individuellen monatlichen Arbeitslosengeldes sowie eine Pauschale von 300 Euro zur sozialen Absicherung.
Phase 2: Nach Ablauf der ersten neun Monate kann sich eine zweite Förderphase von weiteren sechs Monaten anschließen. In diesem Zeitraum wird nur noch die Pauschale von 300 Euro für die Sozialversicherung gezahlt. Allerdings müssen Gründerinnen und Gründer vor Beginn der zweiten Förderphase ihre Geschäftstätigkeit und ihre hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten nachweisen.
Voraussetzungen für den neuen Gründungszuschuss
Gründung im Haupterwerb Es werden nur Gründungen gefördert, die im Haupterwerb erfolgen und einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche haben.
Anspruch auf Arbeitslosengeld Gründerinnen und Gründer müssen außerdem bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tage haben. Aber: Wer vor dem 31. Juli seine Gründungsvorbereitungen unter den Bedingungen des Überbrückungsgeldes begonnen hat, nach dem 31. Juli aber erst gründet und ausschließlich wegen eines zu geringen Restanspruchs auf Arbeitslosengeld keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss hat, kann noch bis 31. Oktober 2006 mit dem bisherigen Überbrückungsgeld gründen.
Gründerinnen und Gründer, die den neuen Gründungszuschuss beantragen möchten, müssen durch die Existenzgründung ihre Arbeitslosigkeit beenden.
Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld wird während der Förderung „1:1“ aufgebraucht. Ausnahme: Es ergibt sich ein neuer Anspruch durch den Abschluss der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen, erhalten für die Dauer einer Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung.
Fachkundige Stellungnahme Um den Antrag für den Gründungszuschuss zu stellen, müssen Gründerinnen und Gründer die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorlegen. Diese Stellungnahme gibt Auskunft über die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens. Fachkundige Stellen können zum Beispiel Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kreditinstitute oder Gründungszentren sein.
Persönliche und fachliche Eignung Außerdem müssen Antragsteller die für sie zuständige Agentur für Arbeit von ihrer persönlichen und fachlichen Eignung überzeugen. Sollten Zweifel an der Eignung bestehen, kann von dem Antragsteller verlangt werden, an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder an einem Existenzgründungskurs teilzunehmen.
Persönliche Vorsorge und Absicherung
Rentenversicherung Beim Gründungszuschuss besteht keine Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Krankenversicherung und Pflegeversicherung Generell gilt: Um die Höhe des monatlichen Beitrags zu berechnen, wird Selbstständigen ein Einkommen von 3.562,50 Euro (in 2006) unterstellt. Bei Nachweis geringerer Einnahmen werden die Beiträge mindestens von 1.837,50 Euro berechnet. Legt man beispielsweise in der Krankenversicherung einen Beitragssatz von 14,2 Prozent (einschließlich des Zusatzbeitrags von 0,9 Prozent) zugrunde, beläuft sich der monatliche Mindestbeitrag auf 260,93 Euro. Hinzu kommen noch die Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 Prozent bzw. 1,95 Prozent für kinderlose Selbstständige über 23 Jahren.
Für Bezieherinnen und Bezieher des Gründungszuschusses gilt allerdings eine Sonderregelung: Hier wird ein monatliches Mindesteinkommen von nur 1.225 Euro (in 2006) angenommen. Bei einem Beitragssatz von beispielsweise 14,2 Prozent fällt daher auch nur ein Mindestbeitrag von cirka 174 Euro pro Monat für die Krankenversicherung an. Der monatliche Mindestbeitrag zur Pflegeversicherung beträgt 20,83 bzw. 23,89 Euro für Versicherte ohne Kinder. Werden höhere Einnahmen erzielt, steigt der Betrag selbstverständlich. Dabei müssen Gründerinnen und Gründer wissen, dass sie bei der Berechnung der Einnahmen auch den Gründungszuschuss mit berücksichtigen müssen. Die monatliche Pauschale zur sozialen Absicherung über 300 Euro dagegen nicht.
Arbeitslosenversicherung Bezieher des Gründungszuschusses können sich in der Arbeitslosenversicherung freiwillig weiterversichern. Den Antrag müssen sie spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit stellen. Die monatlichen Beiträge belaufen sich auf knapp 40 Euro in West- und rd. 34 Euro in Ostdeutschland.
Steuern Der Gründungszuschuss muss nicht versteuert werden.
Welche Förderung erhalten ALG II-Empfänger? Wer ALG II bezieht und sich beruflich selbstständig machen möchte, kann nach wie vor ein Einstiegsgeld erhalten. Dessen Bewilligung liegt allerdings im Ermessen des Fallmanagers der für den Antragsteller zuständigen SGB II-Arbeitsgemeinschaft.
Hinweis: Bereits laufende Förderungen mit einem Existenzgründungszuschuss bzw. mit dem Überbrückungsgeld werden von der Neuregelung nicht tangiert.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Verband deutscher Angestelltenkrankenkassen AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V.
www.arbeitsagentur.de
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